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   LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85   

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LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85 (https://dejure.org/1985,3953)
LG Hechingen, Entscheidung vom 29.08.1985 - 1 O 169/85 (https://dejure.org/1985,3953)
LG Hechingen, Entscheidung vom 29. August 1985 - 1 O 169/85 (https://dejure.org/1985,3953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 981
  • VersR 1986, 1129
  • BB 1986, 902
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Treten aber Unangemessenheit und Unüberschaubarkeit der Regelung im Fall des Ratenzahlungsverzugs hinzu, und ist bei der durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistung des Darlehensnehmers - auch im Falle des Verzugs - ein auffallendes Mißverhältnis festzustellen, dann ist die Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Darlehensnehmer, um überhaupt zu Geld zu kommen, regelmäßig bereit sein wird, auch auf erschwerende Darlehensbedingungen einzugehen und insoweit Bedenken verdrängt (vgl. BGH NJW 79, 2089; 80, 2301; 81, 1206; 83, 1420),wobei es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts ankommt (vgl. BGH NJW 83, 2692/3), so daß weder die spätere Erhöhung des Marktzinses noch später vereinbarte günstigere Kreditbedingungen von Einfluß sind.

    Das entspricht gerade nicht dem Gedankengang der dort angeführten Entscheidung des BGH (vgl. S. 4 2. und 3. Absatz = BGH NJW 80, 2074 und 81, 1206).

  • BGH, 02.12.1982 - III ZR 90/81

    Nichtigkeit eines Darlehensvertrages - Umfang der Bereicherung bei Nichtigkeit

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Treten aber Unangemessenheit und Unüberschaubarkeit der Regelung im Fall des Ratenzahlungsverzugs hinzu, und ist bei der durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistung des Darlehensnehmers - auch im Falle des Verzugs - ein auffallendes Mißverhältnis festzustellen, dann ist die Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Darlehensnehmer, um überhaupt zu Geld zu kommen, regelmäßig bereit sein wird, auch auf erschwerende Darlehensbedingungen einzugehen und insoweit Bedenken verdrängt (vgl. BGH NJW 79, 2089; 80, 2301; 81, 1206; 83, 1420),wobei es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts ankommt (vgl. BGH NJW 83, 2692/3), so daß weder die spätere Erhöhung des Marktzinses noch später vereinbarte günstigere Kreditbedingungen von Einfluß sind.

    Der BGH bezieht sich ständig auf diesen Vergleichsmaßstab, auch bei höheren Darlehensbeträgen (vgl. BGH NJW 83, 1420: 30.000,- DM) und bei längerer Laufzeit (vgl. BGH NJW 82, 942/3: 47 Monate).

  • BGH, 29.06.1979 - III ZR 156/77

    Rechtswirkungen eines Geständnisses

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Treten aber Unangemessenheit und Unüberschaubarkeit der Regelung im Fall des Ratenzahlungsverzugs hinzu, und ist bei der durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistung des Darlehensnehmers - auch im Falle des Verzugs - ein auffallendes Mißverhältnis festzustellen, dann ist die Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Darlehensnehmer, um überhaupt zu Geld zu kommen, regelmäßig bereit sein wird, auch auf erschwerende Darlehensbedingungen einzugehen und insoweit Bedenken verdrängt (vgl. BGH NJW 79, 2089; 80, 2301; 81, 1206; 83, 1420),wobei es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts ankommt (vgl. BGH NJW 83, 2692/3), so daß weder die spätere Erhöhung des Marktzinses noch später vereinbarte günstigere Kreditbedingungen von Einfluß sind.

    Schon der Vergleich des effektiven Jahreszinses des in Frage stehenden Ratenkreditvertrags mit einem unter im Februar 1979 marktüblichen Bedingungen (monatlicher Zinssatz 0, 32 % bei 2 % Bearbeitungsgebühr) zustandegekommenen ergibt eine erhebliche Abweichung, die sich unter Absetzung der Restschuldversicherungsprämie für den Marktvergleich am zu überprüfenden Kredit (vgl. so BGH NJW 81, 2433/4 2. Spalte oben) jedoch der Einbeziehung der laufzeitunabhängigen Kosten, nämlich der Vermittlungsgebühr (hier mit 5 % aus der Kreditsumme) und der Bearbeitungsgebühr (hier mit 3 %) des zu überprüfenden Kredits (vgl. so BGH NJW 79, 2089/90, 1. Spalte) unter Anwendung der vom BGH ständig verwendeten Annäherungsformel (Uniform-Methode).

  • BGH, 30.06.1983 - III ZR 114/82

    Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach den im Zeitpunkt

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Treten aber Unangemessenheit und Unüberschaubarkeit der Regelung im Fall des Ratenzahlungsverzugs hinzu, und ist bei der durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistung des Darlehensnehmers - auch im Falle des Verzugs - ein auffallendes Mißverhältnis festzustellen, dann ist die Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Darlehensnehmer, um überhaupt zu Geld zu kommen, regelmäßig bereit sein wird, auch auf erschwerende Darlehensbedingungen einzugehen und insoweit Bedenken verdrängt (vgl. BGH NJW 79, 2089; 80, 2301; 81, 1206; 83, 1420),wobei es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts ankommt (vgl. BGH NJW 83, 2692/3), so daß weder die spätere Erhöhung des Marktzinses noch später vereinbarte günstigere Kreditbedingungen von Einfluß sind.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 199/71

    Positive Vertragsverletzung - Unterlassungspflicht - Erfüllungsort

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Das ist überschaubar und steht von vornherein fest (vgl. BGH NJW 74, 410, 412 1. Spalte), so daß das angegangene Gericht die Beklagte auch aus diesem Grund zur Unterlassung anhalten kann.
  • BGH, 10.07.1980 - III ZR 177/78

    Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines PKW -

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Treten aber Unangemessenheit und Unüberschaubarkeit der Regelung im Fall des Ratenzahlungsverzugs hinzu, und ist bei der durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistung des Darlehensnehmers - auch im Falle des Verzugs - ein auffallendes Mißverhältnis festzustellen, dann ist die Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Darlehensnehmer, um überhaupt zu Geld zu kommen, regelmäßig bereit sein wird, auch auf erschwerende Darlehensbedingungen einzugehen und insoweit Bedenken verdrängt (vgl. BGH NJW 79, 2089; 80, 2301; 81, 1206; 83, 1420),wobei es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts ankommt (vgl. BGH NJW 83, 2692/3), so daß weder die spätere Erhöhung des Marktzinses noch später vereinbarte günstigere Kreditbedingungen von Einfluß sind.
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 694/80

    Zulässigkeit einer Revision im Jugendstrafrecht bei Verwerfung der Berufung wegen

    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Schon der Vergleich des effektiven Jahreszinses des in Frage stehenden Ratenkreditvertrags mit einem unter im Februar 1979 marktüblichen Bedingungen (monatlicher Zinssatz 0, 32 % bei 2 % Bearbeitungsgebühr) zustandegekommenen ergibt eine erhebliche Abweichung, die sich unter Absetzung der Restschuldversicherungsprämie für den Marktvergleich am zu überprüfenden Kredit (vgl. so BGH NJW 81, 2433/4 2. Spalte oben) jedoch der Einbeziehung der laufzeitunabhängigen Kosten, nämlich der Vermittlungsgebühr (hier mit 5 % aus der Kreditsumme) und der Bearbeitungsgebühr (hier mit 3 %) des zu überprüfenden Kredits (vgl. so BGH NJW 79, 2089/90, 1. Spalte) unter Anwendung der vom BGH ständig verwendeten Annäherungsformel (Uniform-Methode).
  • BGH, 10.04.1980 - III ZR 59/79
    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Das entspricht gerade nicht dem Gedankengang der dort angeführten Entscheidung des BGH (vgl. S. 4 2. und 3. Absatz = BGH NJW 80, 2074 und 81, 1206).
  • OLG Hamburg, 30.10.1981 - 14 U 185/79
    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Der BGH bezieht sich ständig auf diesen Vergleichsmaßstab, auch bei höheren Darlehensbeträgen (vgl. BGH NJW 83, 1420: 30.000,- DM) und bei längerer Laufzeit (vgl. BGH NJW 82, 942/3: 47 Monate).
  • OLG Hamburg, 29.09.1983 - 5 U 214/82
    Auszug aus LG Hechingen, 29.08.1985 - 1 O 169/85
    Daß das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 28.9.1983 (5 U 214/82) zu einer anderen Würdigung gelangt, beruht in erster Linie auf seiner verabsolutierenden Orientierung an den "Effektivzinssätzen" (vgl. S. 4 1. Absatz).
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